- Beschluss -
Vollständige Abschaffung von §219a und Schließung der vorhandenen Versorgungslücken
- Beschlossen durch Bezirksparteitag am 09.02.2019 -
Seit Monaten diskutieren der Deutsche Bundestag und die Große Koalition über das „Werbeverbot“ für Schwangerschaftsabbrüche und den umstrittenen Paragraphen 219a Strafgesetzbuch (StGB).
Ausgelöst hatte die Debatte die Ärztin Kristina Hänel, die wegen unerlaubter Werbung auf der Homepage ihrer Praxis verurteilt wurde. Durch den jetzt vorgestellten Referentenentwurf dürften Ärztinnen und Ärzte zwar darauf hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, jedoch keine weiterführenden Informationen zum Eingriff anbieten.
Neben dem Paragraphen 219a existiert aktuell auf bayerischer Ebene zusätzlich das Schwangerenhilfe-Ergänzungsgesetz (BaySchwHEG). Durch dieses Gesetz wird Frauen in Bayern ein Abbruch besonders schwer gemacht. Welche Einrichtungen den Eingriff vornehmen, können Frauen über Adresslisten erfahren, die sie lediglich bei wenigen kommunalen Trägern, den Gesundheitsämtern und den Krankenkassen einsehen können. Diese dürfen nicht kopiert werden.
Grobe und unangemessene Werbung ist ohnehin in den verschiedenen Berufsordnungen der Länder für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte geregelt.
Außerdem existieren große Versorgungslücken in ganz Deutschland. So gibt es in Niederbayern aktuell offiziell genau einen einzigen Arzt, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Dieser kommt aus Passau, ist 70 Jahre alt und eigentlich schon im Ruhestand. Er praktiziert weiter, da bisher kein Nachfolger für ihn Der nächste ist 120 Kilometer weit weg.
Wir fordern daher:
• Frauen sowie Ärztinnen und Ärzte nicht weiter durch eine unklare Gesetzeslage zu verunsichern.
• Paragraph 219a StGB „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ ersatzlos zu streichen. Informationsrechte sind Menschenrechte. Das gilt auch für Frauen.
• Gültiges Bundesgesetz muss auch in vollständiger Form und ohne Ausnahmen in Bayern gelten.
• Anpassung des bayerischen Schwangerenhilfe-Ergänzungsgesetzes (BaySchwHEG) vom 9. August 1996.
• Schneller, niedrigschwelliger und medizinisch kompetenter Informationszugang über die Homepage von Ärztinnen und Ärzten muss im digitalen Zeitalter möglich und straffrei sein.
• Die Versorgungslücke an Ärztinnen und Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen bayernweit und deutschlandweit zu schließen.
• Endlich der gesetzlichen Pflicht zu einem ausreichenden ambulanten und stationären Angebot von Schwangerschaftsabbrüchen nachzukommen.